Der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung durch Berufsbetreuer umfasst alle Angelegenheiten, die mit dem ständigen oder derzeitigen Aufenthalt der betreuten Person zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise:
Organisation von Umzügen, etwa in ein Pflegeheim.
An-, Ab- und Ummelden beim Einwohnermeldeamt.
Anmietung und Kündigung von Wohnraum.
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, also des Ortes, an dem die betreute Person ihren Lebensmittelpunkt hat.
Freier Wille des Betreuten
Der freie Wille der betreuten Person steht immer im Vordergrund. Der Betreuer muss sicherstellen, dass die Wünsche und der frei gebildete Wille der betreuten Person berücksichtigt werden. Entscheidungen sollten nur dann gegen den Willen der betreuten Person getroffen werden, wenn diese nicht einwilligungsfähig ist oder wenn es um den Schutz der Person geht.
Ein Beispiel für eine umstrittene Aufenthaltsbestimmung ist der Fall, bei dem ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und den Umzug des anderen Elternteils ins Ausland verhindern möchte. Ein konkreter Fall dazu ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2010 (AZ. 8 WF 240/10). Hier wurde entschieden, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht automatisch das Recht beinhaltet, den Umzug des anderen Elternteils ins Ausland zu verhindern.
Solche Fälle sind oft komplex und emotional belastend, da sie tief in die persönlichen Rechte und Freiheiten der beteiligten Personen eingreifen. Es ist wichtig, dass bei solchen Entscheidungen immer das Wohl des Kindes im Vordergrund steht und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erfolgt.
Positive Beispiele
Umzug in ein Pflegeheim: Ein Berufsbetreuer organisiert den Umzug einer älteren Person in ein Pflegeheim, das ihren Bedürfnissen besser entspricht. Dies kann die Lebensqualität erheblich verbessern, da die Person nun Zugang zu besserer Pflege und sozialen Aktivitäten hat.
Unterstützung bei der Integration: Ein Berufsbetreuer kann helfen, die betreute Person in eine neue Gemeinschaft zu integrieren, indem er sie bei der Anmeldung zu lokalen Aktivitäten und Diensten unterstützt.
Sicherstellung eines sicheren Wohnumfelds: Wenn eine betreute Person in einer unsicheren oder ungesunden Wohnsituation lebt, kann der Betreuer einen Umzug in eine sicherere und gesündere Umgebung arrangieren.
Negative Beispiele
Missachtung des freien Willens: Wenn der Betreuer Entscheidungen trifft, die den Wünschen der betreuten Person widersprechen, ohne deren Einwilligung oder ohne ausreichende Begründung, kann dies zu Unzufriedenheit und einem Gefühl des Kontrollverlusts führen.
Unangemessene Unterbringung: Eine Entscheidung, die zu einer Unterbringung in einer Einrichtung führt, die nicht den Bedürfnissen oder Wünschen der betreuten Person entspricht, kann negative Auswirkungen auf deren Wohlbefinden haben.
Fehlende Kommunikation: Wenn der Betreuer wichtige Entscheidungen trifft, ohne die betreute Person ausreichend zu informieren oder einzubeziehen, kann dies das Vertrauen und die Zusammenarbeit beeinträchtigen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen können im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung durch einen Berufsbetreuer gedeckt sein, jedoch unterliegen sie strengen rechtlichen Vorgaben und müssen ausdrücklich vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen
1.) Erforderlichkeit: Die Maßnahme muss notwendig sein, um eine erhebliche Gefahr für die betreute Person oder andere abzuwenden.
2.) Genehmigung durch das Betreuungsgericht: Jede freiheitsentziehende Maßnahme, wie z.B. Fixierungen oder geschlossene Unterbringungen, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
3.) Einwilligungsfähigkeit: Ist die betreute Person nicht einwilligungsfähig, entscheidet der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs „Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge“.
Beispiele für freiheitsentziehende Maßnahmen
Wichtige Aspekte
Berücksichtigung des freien Willens: Auch bei freiheitsentziehenden Maßnahmen muss der freie Wille der betreuten Person so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Regelmäßige Überprüfung: Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen müssen regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin gerechtfertigt sind.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der betreuten Person und sollten daher nur als letztes Mittel eingesetzt werden.
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